Planfeststellungsverfahren

Um die Detailplanung so übersichtlich wie möglich zu gestalten, hat Amprion das Projekt für das Planfeststellungsverfahren in kürzere Abschnitte unterteilt. Das liegt vor allem an den unterschiedlichen technischen Gegebenheiten bei den bestehenden Leitungen, die für die Gleichstromverbindung mitgenutzt werden sollen.

Als erstes hat Amprion Ende März 2019 die Planfeststellung für den südhessischen Abschnitt Punkt Ried – Punkt Wallstadt beantragt, da dies der einzige Bereich ist, in dem auch ein 18 Kilometer langer Ersatzneubau erforderlich ist. Die Umsetzung dauert dort durch den Bau länger als in den Bereichen ohne Mastveränderungen.
Abschnitt C zwischen Osterath und Rommerskirchen haben wir Ende September 2021 beantragt. Die nächsten Beantragungen sind die Abschnitte A2, E1 und D1 - voraussichtlich im 2. Quartal 2022.

Schematische Karte der Abschnitte des Planfeststellungsverfahrens

Inhalt und Ablauf

In den Planfeststellungsverfahren wird der in der Bundesfachplanung ermittelte Trassenkorridor so weit präzisiert, dass die Leitung anschließend gebaut werden kann. Zuständig ist ebenfalls die Bundesnetzagentur. Damit das Planfeststellungsverfahren beginnen kann, stellen wir – wie schon bei der Bundesfachplanung – wieder einen Antrag.

Er enthält konkretisierte Pläne und Beschreibungen sowie Erläuterungen zu den Umweltauswirkungen von Ultranet. Nach Eingang des Antrags führt die Bundesnetzagentur eine Antragskonferenz mit Amprion als dem Vorhabenträger sowie mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange durch. Hierbei wird festgelegt, welche Unterlagen und Gutachten wir für das Ultranet-Planfeststellungsverfahren einreichen müssen.

Die vollständigen Unterlagen liegen einen Monat lang in den Verwaltungen der Gemeinden aus, durch deren Gebiet Ultranet voraussichtlich verlaufen wird. Danach besteht für jeden, dessen Belange durch die Planung berührt werden, die Möglichkeit, sich zu äußern. Es ist wichtig, die eigenen Einwendungen im Rahmen dieser Anhörung und innerhalb der vorgegebenen Frist vorzubringen. Später vorgebrachte Einwände muss die Bundesnetzagentur nicht beachten, und sie können auch nicht eingeklagt werden. Wir werden daher auf die Fristen rechtzeitig hinweisen, die Pläne erklären und darüber mit allen betroffenen Gruppen diskutieren.

Nach Abschluss der Auslegung setzt die Bundesnetzagentur Erörterungstermine fest. Dabei erörtert sie die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen und Einwendungen mit Amprion, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben. Ergeben sich aufgrund der Erörterung Planänderungen, muss gegebenenfalls nochmals eine Beteiligung erfolgen.

Der Planfeststellungsbeschluss

Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erlässt die Bundesnetzagentur den Planfeststellungsbeschluss. Darin wägt sie alle für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange ab und trifft dann ihre Entscheidung. Diese umfasst alle wichtigen Details der zukünftigen Gleichstrom-Höchstspannungsleitung – vom genauen Verlauf der Trasse bis zur Übertragungstechnik. Mit dem Beschluss kann die Bundesnetzagentur Auflagen für den Bau und Betrieb verknüpfen.

Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu geben und denen zuzustellen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist. Darüber hinaus veröffentlicht die Bundesnetzagentur ihre Entscheidung in den Gemeinden. Dieser Beschluss wird unanfechtbar, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist niemand Klage erhebt oder erhobene Klagen erfolglos bleiben. Dann ist es an uns, innerhalb von zehn Jahren mit der Umsetzung bzw. dem Bau zu beginnen – sonst wird der Beschluss ungültig.